Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?



Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich nach zwei Dingen: Wie lange waren Sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung versicherungspflichtig beschäftigt, und wie alt waren Sie, als der Anspruch entstanden ist? Die Regeln stehen in § 147 SGB III. Jüngere Arbeitslose bekommen höchstens zwölf Monate, ältere mit langer Versicherungszeit bis zu 24 Monate.
| Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren | Alter bei Anspruchsbeginn | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | beliebig | 6 Monate |
| 16 Monate | beliebig | 8 Monate |
| 20 Monate | beliebig | 10 Monate |
| 24 Monate | beliebig | 12 Monate |
| 30 Monate | mindestens 50 Jahre | 15 Monate |
| 36 Monate | mindestens 55 Jahre | 18 Monate |
| 48 Monate | mindestens 58 Jahre | 24 Monate |
Die Tabelle zeigt die Höchstdauer. Wer zum Beispiel 24 Monate versichert war und 45 Jahre alt ist, hat Anspruch auf zwölf Monate. Wer 30 Monate versichert war, aber erst 49 Jahre alt ist, bekommt ebenfalls höchstens zwölf Monate, weil die Altersgrenze für 15 Monate noch nicht erreicht ist. Umgekehrt hilft ein hohes Alter allein nichts: Wer mit 60 Jahren nur zwölf Monate versichert war, bekommt sechs Monate.
Der Anspruch kann sich verkürzen
Nach § 148 SGB III mindert sich die Anspruchsdauer in bestimmten Fällen. Wer schon früher Arbeitslosengeld bezogen hat, hat einen Teil seines Anspruchs verbraucht. Wer eine Sperrzeit erhält, verliert mindestens ein Viertel seines Gesamtanspruchs. Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe und einem Anspruch von zwölf Monaten sind das 90 Tage, die endgültig wegfallen und nicht nachgeholt werden. Auch Zeiten, in denen man aus anderen Gründen Leistungen bezogen hat, können den Restanspruch verringern.
Was passiert, wenn die Zeit abläuft?
Wenn der Anspruch verbraucht ist, endet die Zahlung, auch wenn noch keine neue Stelle gefunden wurde. Dann kommt unter Umständen Grundsicherung vom Jobcenter in Betracht, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt. Deshalb ist es sinnvoll, sich frühzeitig um eine Anschlusslösung zu kümmern und nicht erst im letzten Monat des Bezugs. Wer zwischendurch wieder arbeitet und erneut versicherungspflichtig beschäftigt ist, kann einen neuen Anspruch aufbauen. Dafür muss die Anwartschaftszeit erneut erfüllt sein.
Anspruch erlischt nach vier Jahren
Ein entstandener Anspruch kann nicht unbegrenzt aufgehoben werden. Ist er vier Jahre nach seiner Entstehung nicht oder nicht vollständig verbraucht, kann er in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden. Wer also lange aus anderen Gründen nicht verfügbar ist, sollte diese Frist im Blick behalten.
Ein Hinweis zur Planung: Die Dauer wird in Kalendertagen gezählt, nicht in glatten Monaten. Im Bescheid steht, bis zu welchem Datum der Anspruch reicht. Dieses Datum ist maßgeblich, nicht eine grobe Monatsrechnung.
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Quellen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 136–161; Bundesagentur für Arbeit, Informationen für Arbeitslose (arbeitsagentur.de). Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026. Alle Beträge in Euro.