Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?



Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer vier Voraussetzungen erfüllt. Sie stehen in den §§ 136 bis 141 SGB III. Alle vier müssen gleichzeitig vorliegen. Wer nur drei erfüllt, bekommt kein Geld, bis auch die vierte erfüllt ist.
1. Arbeitslos sein
Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung hat, sich um Arbeit bemüht und der Vermittlung der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Beschäftigungslos heißt: Sie arbeiten weniger als 15 Stunden pro Woche. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt nicht als arbeitslos, auch wenn das Einkommen klein ist. Eigenbemühungen bedeutet, dass Sie sich aktiv bewerben und alle Möglichkeiten nutzen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden. Zur Verfügung stehen heißt, dass Sie vermittelbar sind: Sie können und dürfen eine zumutbare Arbeit aufnehmen, sind erreichbar und halten sich an die Termine der Agentur.
2. Die Anwartschaftszeit erfüllen
Die Anwartschaftszeit ist die Mindestversicherungszeit. Sie haben sie erfüllt, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren oder andere Versicherungspflichtzeiten zurückgelegt haben. Die 30 Monate nennt man Rahmenfrist. Zeiten, in denen Sie zum Beispiel Kinder erzogen, Angehörige gepflegt oder Krankengeld bezogen haben, können die Rahmenfrist in bestimmten Fällen verlängern. Auch freiwillig weiterversicherte Selbstständige und einige andere Gruppen können Ansprüche erwerben. Minijobs allein reichen nicht aus, weil sie in der Regel nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.
3. Sich persönlich arbeitslos melden
Die Arbeitslosmeldung muss persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Sie ist zugleich der Antrag auf Arbeitslosengeld. Daneben gibt es die frühere Arbeitssuchendmeldung: Wer weiß, dass das Arbeitsverhältnis endet, muss sich spätestens drei Monate vorher arbeitssuchend melden. Erfährt man es erst kurzfristig, gilt: unverzüglich melden, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Wer diese Fristen versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
4. Der Vermittlung zur Verfügung stehen
Verfügbarkeit ist mehr als ein Wort. Sie müssen für die Agentur erreichbar sein, zu Terminen erscheinen, Vermittlungsvorschläge prüfen und zumutbare Arbeit annehmen. Zumutbar heißt nicht, dass jede Arbeit angenommen werden muss. Es gibt Regeln, etwa zu Pendelzeiten und zum Lohn im Vergleich zum früheren Verdienst. Aber eine pauschale Ablehnung mit der Begründung, die Stelle gefalle einem nicht, reicht nicht aus und kann eine Sperrzeit auslösen.
Anwartschaftszeit im Überblick
12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung. Das ist die Regel nach § 142 SGB III. Kürzere oder unterbrochene Zeiten können in Sonderfällen anders bewertet werden. Im Zweifel fragt man direkt bei der Agentur nach, bevor man den Antrag stellt.
Typische Irrtümer
Erstens: Eine Kündigung allein begründet noch keinen Anspruch. Wer noch nie oder zu kurz versichert war, bekommt kein Arbeitslosengeld, auch wenn die Kündigung ungerecht war. Zweitens: Wer selbst kündigt, verliert den Anspruch nicht automatisch, aber er riskiert eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Drittens: Arbeitslosengeld gibt es nur für die Zeit, in der man tatsächlich arbeitslos und verfügbar ist. Wer in den Urlaub fährt, muss das vorher mit der Agentur klären, sonst kann der Anspruch ruhen.
Bildnachweise: al07.jpg, Wikimedia Commons (CC BY 3.0); al08.jpg, Wikimedia Commons (CC BY 4.0); al09.jpg, Wikimedia Commons (CC BY 4.0).
Quellen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 136–161; Bundesagentur für Arbeit, Informationen für Arbeitslose (arbeitsagentur.de). Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026. Alle Beträge in Euro.