Versicherung während des Bezugs



Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, bleiben Sie sozialversichert. Die Agentur für Arbeit zahlt die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung. Sie selbst müssen dafür keine Beiträge aus dem Arbeitslosengeld abführen. Das ist ein wichtiger Teil der Leistung, der oft übersehen wird, weil er nicht auf dem Kontoauszug erscheint.
Kranken- und Pflegeversicherung
Sie bleiben Mitglied Ihrer Krankenkasse. Die Agentur meldet Sie dort an und zahlt die Beiträge. Wer privat versichert war, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen. Wichtig ist, dass Sie jede Änderung, etwa einen Kassenwechsel oder eine neue Adresse, sowohl der Krankenkasse als auch der Agentur mitteilen. Wer während des Bezugs krank wird, meldet die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Agentur und legt eine ärztliche Bescheinigung vor. Das Arbeitslosengeld wird dann in der Regel bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Danach springt in der Regel das Krankengeld der Krankenkasse ein.
Rentenversicherung
Auch in der Rentenversicherung laufen die Zeiten weiter. Die Agentur zahlt Rentenbeiträge, deren Höhe sich nach dem Bemessungsentgelt richtet. Damit erwerben Sie weiterhin Rentenanwartschaften, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau als bei einem vollen Gehalt. Wer lange arbeitslos ist, sollte das bei der eigenen Altersvorsorge im Blick behalten. Die genauen Werte stehen in der Renteninformation, die Sie regelmäßig von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Was nicht versichert ist
Während des Bezugs zahlen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung selbst. Das ist folgerichtig: Sie befinden sich bereits im Leistungsfall. Auch eine Unfallversicherung über die Agentur besteht nur in engen Grenzen, etwa bei Maßnahmen. Wer nebenbei arbeitet, ist über den Nebenjob gegebenenfalls zusätzlich abgesichert. Das hängt von der Art der Tätigkeit ab.
Nebenjob, Krankheit und Urlaub
Ein Nebenjob unter 15 Stunden pro Woche ist erlaubt, muss aber vorher der Agentur gemeldet werden. Einkommen über einem Freibetrag von 165,00 € im Monat wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Krankheit muss unverzüglich gemeldet werden, sonst drohen Nachteile. Urlaub ist möglich, aber nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur und in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr. Wer ohne Zustimmung verreist und nicht erreichbar ist, riskiert, dass der Anspruch für diese Zeit ruht. Die Regel dahinter ist einfach: Wer Arbeitslosengeld bekommt, muss verfügbar bleiben.
Merksatz
Versichert bleiben Sie automatisch, solange der Bezug läuft. Meldepflichten bleiben trotzdem Ihre Aufgabe: Krankheit, Nebenjob, Umzug und Urlaub immer vorher oder unverzüglich melden.
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Quellen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 136–161; Bundesagentur für Arbeit, Informationen für Arbeitslose (arbeitsagentur.de). Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026. Alle Beträge in Euro.