Sperrzeit: Wenn das Arbeitslosengeld ruht



Eine Sperrzeit bedeutet: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für eine bestimmte Zeit. In dieser Zeit wird kein Geld gezahlt. Und die Zeit ist nicht nur aufgeschoben, sie ist verloren. Der Gesamtanspruch verkürzt sich um mindestens ein Viertel. Die Regeln stehen in § 159 SGB III. Sperrzeiten entstehen durch sogenanntes versicherungswidriges Verhalten, also durch Verhalten, das die Arbeitslosigkeit selbst verursacht oder ihre Beendigung verzögert.
Der häufigste Grund: Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund
Wer selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschreibt oder durch eigenes vertragswidriges Verhalten eine Kündigung verursacht, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Das gilt, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel eine ärztlich bescheinigte gesundheitliche Belastung sein, die die Arbeit unzumutbar macht, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, ausbleibende Lohnzahlungen oder ein Umzug zum Ehe- oder Lebenspartner, wenn der Arbeitsweg danach unzumutbar wäre. Eine reine berufliche Neuorientierung gilt dagegen nicht als wichtiger Grund. Auch ein Aufhebungsvertrag wird grundsätzlich wie eine Eigenkündigung behandelt. Eine Ausnahme kann gelten, wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte und die Kündigungsfrist eingehalten wurde.
Weitere Sperrzeitgründe
Eine Sperrzeit kann auch folgen, wenn man sich verspätet arbeitssuchend meldet. Dann beträgt sie in der Regel eine Woche. Weitere Gründe sind die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, die Ablehnung oder der Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme und Meldeversäumnisse, also das Fernbleiben von Terminen ohne wichtigen Grund. Die Dauer hängt jeweils vom Grund ab. In bestimmten Fällen kann eine Sperrzeit von zwölf Wochen auf sechs Wochen verkürzt werden, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs Wochen geendet hätte oder wenn die Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde.
Was eine Sperrzeit kostet
Ein Beispiel mit Annahmen: Wer Anspruch auf zwölf Monate hat und eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erhält, verliert mindestens ein Viertel, also 90 Tage. Bei einem Tagessatz von angenommen 48,00 € sind das 4.320,00 €, die endgültig entfallen. Dazu kommen die zwölf Wochen ohne Zahlung zu Beginn. Die Sperrzeit ist also teuer. Deshalb sollte man vor einer Eigenkündigung oder der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag immer prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob man ihn belegen kann.
Krankenversicherung in der Sperrzeit
Ohne Geld heißt nicht ohne Versicherung. Im ersten Monat einer Sperrzeit besteht in der Regel ein nachgehender Anspruch aus der bisherigen Krankenkasse. Danach übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Krankenversicherung, auch wenn kein Arbeitslosengeld fließt. Krankengeld gibt es in dieser Zeit allerdings in der Regel nicht. Wer unsicher ist, klärt den Versicherungsschutz direkt mit der Krankenkasse und der Agentur.
Kann man sich gegen eine Sperrzeit wehren?
Ja. Gegen den Bescheid, der eine Sperrzeit feststellt, kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Wichtig ist, den wichtigen Grund und die Belege gleich mitzuliefern: ärztliche Bescheinigungen, Schriftverkehr, Kontoauszüge bei Lohnrückstand oder Nachweise über Mobbing. Wer den Widerspruch begründet und belegt, hat deutlich bessere Chancen als mit einer bloßen Behauptung. Mehr dazu steht auf der Seite Ablehnung.
Bildnachweise: al10.jpg, Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0); al11.jpg, Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0); al15.jpg, Wikimedia Commons (CC BY 4.0).
Quellen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 136–161; Bundesagentur für Arbeit, Informationen für Arbeitslose (arbeitsagentur.de). Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026. Alle Beträge in Euro.