Arbeitslosengeld Verstehen

Arbeitslosengeld I nach dem SGB III, in einfachem Deutsch erklärt

Wie wird Arbeitslosengeld berechnet?

Euro-Münzen und Portmonee
Euro-Münzen und ein Portmonee. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
Euro-Münzen aus der Nähe
Euro-Münzen aus der Nähe. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.
Euro-Scheine und Münzen
Euro-Scheine und Münzen. Foto: Wikimedia Commons, CC BY-SA 2.0.

Die Berechnung folgt einem festen Schema aus den §§ 149 bis 154 SGB III. Sie läuft in vier Schritten. Wer die Schritte versteht, kann auch den eigenen Bescheid besser prüfen.

Schritt 1: Das Bemessungsentgelt

Grundlage ist das Bruttoarbeitsentgelt aus den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit, der sogenannten Bemessungszeit. Die Agentur bildet daraus ein tägliches Bemessungsentgelt: Sie teilt die Summe durch 365 Tage. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen dazu, wenn sie beitragspflichtig waren. Zeiten ohne Entgelt, etwa unbezahlter Urlaub, werden in der Regel herausgerechnet, sodass der Durchschnitt nicht verfälscht wird.

Schritt 2: Das Leistungsentgelt

Vom täglichen Bemessungsentgelt zieht die Agentur pauschalierte Abzüge ab: Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte steht. Das Ergebnis nennt man Leistungsentgelt. Es ist ein pauschaliertes Nettoentgelt, also nicht Ihr tatsächliches früheres Netto, sondern ein rechnerischer Wert. Die Lohnsteuerklasse spielt deshalb eine Rolle: Wer in Steuerklasse V war, hat rechnerisch höhere Abzüge und damit ein niedrigeres Leistungsentgelt als jemand mit gleichem Brutto in Steuerklasse III.

Schritt 3: Der Leistungssatz

Vom Leistungsentgelt erhalten Sie 60 Prozent, wenn Sie kein steuerlich zu berücksichtigendes Kind haben, und 67 Prozent, wenn Sie selbst oder Ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner ein solches Kind haben. Entscheidend ist also nicht, ob Sie Kinder haben, sondern ob ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist, etwa weil Kindergeld gezahlt wird.

Schritt 4: Der tägliche Betrag und die Monatszahlung

Das Ergebnis ist ein täglicher Betrag. Gezahlt wird monatlich nach Kalendertagen, also für jeden Tag des Monats. Deshalb schwankt die Monatssumme leicht: Ein Monat mit 31 Tagen bringt etwas mehr als ein Monat mit 28 Tagen.

Beispielrechnung A — Annahmen offengelegt

Annahmen: tägliches Bemessungsentgelt 100,00 €; nach pauschalierten Abzügen verbleibt ein Leistungsentgelt von 80,00 € pro Tag. Ohne Kind: 60 Prozent von 80,00 € = 48,00 € pro Tag, also 1.440,00 € in einem Monat mit 30 Tagen. Mit Kind: 67 Prozent von 80,00 € = 53,60 € pro Tag, also 1.608,00 € in einem Monat mit 30 Tagen. Diese Zahlen sind eine vereinfachte Beispielrechnung mit frei gewählten Annahmen, keine Zusage für einen echten Fall. Ihr tatsächlicher Betrag hängt von Ihrem Brutto, Ihrer Steuerklasse und den pauschalen Abzügen ab.

Beispielrechnung B — Annahmen offengelegt

Annahmen: tägliches Bemessungsentgelt 65,00 €; Leistungsentgelt nach pauschalen Abzügen 52,00 € pro Tag. Ohne Kind: 60 Prozent = 31,20 € pro Tag, also 936,00 € in einem Monat mit 30 Tagen. Mit Kind: 67 Prozent = 34,84 € pro Tag, also 1.045,20 € in einem Monat mit 30 Tagen. Auch hier gilt: Beispiel mit Annahmen, kein Bescheid. Wer den eigenen Betrag vorab schätzen will, kann den Selbstberechnungs-Service der Bundesagentur für Arbeit nutzen und muss das Ergebnis trotzdem mit dem Bescheid vergleichen.

Was die Berechnung senken oder verändern kann

Ein Nebenverdienst wird grundsätzlich angerechnet. Wer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt arbeitslos, aber das Einkommen mindert die Leistung, soweit es einen Freibetrag von 165,00 € im Monat übersteigt. Auch Abfindungen können dazu führen, dass der Anspruch eine Zeit lang ruht, vor allem wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Und eine Sperrzeit verkürzt den Anspruch, sie senkt aber nicht den Tagessatz.

Wichtig ist außerdem: Es gibt keine pauschale Mindest- oder Höchstsumme, die man einfach nennen könnte. Der Betrag hängt immer vom früheren Lohn ab. Wer früher wenig verdient hat, bekommt entsprechend weniger. Reicht der Betrag nicht zum Leben, kommt eine Aufstockung mit Grundsicherung in Betracht.

Bildnachweise: al12.jpg, Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0); al13.jpg, Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0); al14.jpg, Wikimedia Commons (CC BY-SA 2.0).

Quellen: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), insbesondere §§ 136–161; Bundesagentur für Arbeit, Informationen für Arbeitslose (arbeitsagentur.de). Stand der Prüfung: 25. Oktober 2026. Alle Beträge in Euro.

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt das Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in einfacher Sprache. Sie ist nur eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine Beratung durch die Agentur für Arbeit. Ob, wie lange und in welcher Höhe Sie Anspruch haben, entscheidet allein die zuständige Agentur für Arbeit anhand Ihres Einzelfalls. Regeln und Beträge können sich ändern. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.